Satzung des Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Saarland e.V.
§1 Name und Sitz des Verbandes
1. Der Verband führt den Namen: Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Saarland e.V., Abkürzung BRS Saarland e.V..
2. Er hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken eingetragen.
3. Der Verband ist Mitglied des "Deutschen Behinderten-Sportverbandes" (DBS) und des "Landessportverbandes für das Saarland" (LSVS).
§ 2 Wesen und Zweck des Verbandes
1. Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4. Der Verband verfolgt den Zweck, den Behinderten-Sport als ein Mittel der Rehabilitation und der gesellschaftlichen Integration zu fördern und einzusetzen, sowie jedem Behinderten die Teilnahme am Sport im Prozess der Rehabilitation zu ermöglichen.
5. Der Verband hat die Aufgabe, alle Behinderten-/Rehabilitations-Sportgruppen, -vereine und -abteilungen (BSG) des Saarlandes zusammenzufassen und die Interessen des Behindertensports gegenüber Staat, Gemeinden, Verbänden und in der Öffentlichkeit ausschließlich zu vertreten.
6. Dem Verband obliegt die Schulung und Ausbildung von Fachübungsleitern und sonstigen Helfern für die Behindertensportarbeit und die Durchführung von Sportveranstaltungen sowie Erarbeitung sportlicher und sportärztlicher Richtlinien für die Leibesübungen mit Behinderten.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Dem Verband können als ordentliche Mitglieder beitreten:
a) Behinderten-/Rehabilitations-Sportvereine, -gruppen und -abteilungen, sofern sie ihren Sitz im Saarland haben und durch einen ordnungsgemäßen Vorstand vertreten werden,
b) Juristische Personen, die den Behindertensport auf Landesebene korporativ fördern.
2. Natürliche Personen, die den Verband unterstützen, können als fördernde Mitglieder beitreten.
3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des BRS zu beantragen. Die Aufnahme ist von diesem zu bestätigen. Die Aufnahme kann, wenn dies im Interesse des Verbandes geboten erscheint, abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist die Beschwerde innerhalb von 4 Wochen vom Zugang der Entscheidung an gerechnet beim Beschwerde- und Schlichtungsausschuss zugelassen. Dieser entscheidet endgültig.
4. Die Mitgliedschaft zum Verband erlischt:
a) durch Austritt, der dem Vorstand des BRS schriftlich erklärt werden muss.
b) durch Auflösung der Behinderten-/Rehabilitations-Sportvereine,- gruppen oder -abteilungen.
c) durch Tod der natürlichen Personen,
d) durch Ausschluss des einzelnen Mitgliedes, wenn ein verbandsschädigendes Verhalten vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand des BRS. Hiergegen kann innerhalb von 4 Wochen - wie oben - Einspruch beim Beschwerde- und Schlichtungsausschuss erhoben werden. Dieser entscheidet endgültig.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Verbandsmitglieder sind berechtigt:
a) nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen an den Beratungen und Beschlüssen des Verbandes teilzunehmen.
b) die Wahrung ihrer Interessen durch den Verband zu verlangen, die Beratung des Verbandes in Anspruch zu nehmen und an den geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen und den durchzuführenden Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet:
a) Die Satzungen und Ordnungen des Verbandes sowie die von den Organen des Verbandes gefassten Beschlüsse zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Verbandes und dessen Mitglieder zu handeln,
c) in Streitigkeiten nicht ohne vorherige Verfahren im Beschwerde- und Schlichtungsausschuss, Institutionen außerhalb des Verbandes anzurufen,
d) die Beträge, die vom Verbandstag festgelegt werden, ordnungsgemäß zu entrichten.
3. Verwendung der Mittel :
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Organe des Verbandes
1. Organe des Verbandes sind:
a) der Verbandstag
b) der Kleine Verbandstag
c) der Verbandsvorstand
d) der Geschäftsführende Vorstand
e) der Landessportausschuss für Leistungs- und Breitensport
f) der Lehrausschuss
g) der Jugendausschuss
h) der Beschwerde- und Schlichtungsausschuss
§ 6 Verbandstag
1. Der Verbandstag ist das höchste Organ des Verbandes.
Dessen Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder bindend.
2. Ordentliche Verbandstage finden alle 3 Jahre statt.
3. Ein außerordentlicher Verbandstag findet statt:
a) nach einem gemeinsamen Mehrheitsbeschluss des Verbandsvorstandes und des Landessportausschusses für Leistungs- und Breitensport oder
b) wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder gemäß § 3, 1 a dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
4. Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher eingeladen wurde und die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
5. Stimmberechtigte Delegierte sind:
a) die Mitglieder des Verbandsvorstandes,
b) die Mitglieder des Landessportausschusses für Leistungs- und Breitensport,
c) die Mitglieder des Beschwerde- und Schlichtungsausschusses,
d) für je angefangene 50 Mitglieder eines Behinderten- Rehabilitationssportvereines, Behinderten bzw. Rehabilitationssportabteilung, ein Delegierter.
e) je einem Vertreter der dem Verband angehörenden korporativen Mitglieder, gemäß § 3, 1 b.
6. Die Revisoren nehmen, soweit sie nicht Delegierte sind, mit beratender Stimme am Verbandstag teil.
7. Aufgaben des Verbandstages sind:
a) Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Fassung aller grundsätzlichen Beschlüsse für den Verband,
d) Neuwahl des Vorstandes, des Landessportausschusses für Leistungs- und Breitensport, des Beschwerde- und Schlichtungsausschusses und der Revisoren,
e) Änderung der Satzung.
8. Der Verbandstag gibt sich eine Geschäftsordnung.
9. Über den Verbandstag und dessen Beschlüsse, die allen Mitgliedern bekannt gegeben werden müssen, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer des Verbandstages zu unterschreiben ist.
10. Der Verbandstag entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten, ausgenommen § 18 und § 19.
§ 7 Kleiner Verbandstag
1. Der Kleine Verbandstag ist das zweithöchste Organ des Verbandes und tritt nach Bedarf zwischen den ordentlichen Verbandstagen zusammen. Stimmberechtigte Delegierte des Kleinen Verbandstages sind:
a) der Verbandsvorstand
b) der Landessportausschuss für Leistungs- und Breitensport
c) die Vorsitzenden der Behindertensportgruppen, Behinderten- bzw. Rehabilitationssportabteilungen oder deren Vertreter. Der Kleine Verbandstag ist beschlussfähig gem. § 6,4., wenn unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher eingeladen wurde und die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
2. Über den Kleinen Verbandstag und dessen Beschlüsse, die allen Mitgliedern bekannt gegeben werden müssen, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer des Verbandstages zu unterschreiben ist.
3. Der Kleine Verbandstag entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, ausgenommen §§ 18 und 19.
4. Die Geschäftsordnung des Verbandstages ist sinngemäß beim Kleinen Verbandstag anzuwenden.
5. Der Kleine Verbandstag wird einberufen:
a) zur Neuwahl des Präsidenten oder des 1. Landesvorsitzenden bei deren vorzeitigem Ausscheiden. Die Wahl erfolgt bis zum nächsten ordentlichen Verbandstag.
b) bei anderen schwerwiegenden Entscheidungen zum Wohle des Verbandes. Über die Notwendigkeit entscheidet der Verbandsvorstand gemeinsam mit dem Landessportausschuss.
§ 8 Verbandsvorstand
Der Verbandsvorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem 1. Landesvorsitzenden
c) den drei stellvertretenden Landesvorsitzenden
d) dem Landesschatzmeister
e) dem Landesschriftführer
f) den Bezirkswarten
g) dem Landesjugendwart
h) dem Landessportarzt Rehabilitation
i) dem Landessportarzt Wettkampfsport
j) dem Landeslehrwart
k) dem/den Ehrenvorsitzenden (mit beratender Stimme)
Für die Vorstandsmitglieder 1 d bis 1 i kann ein Stellvertreter gewählt werden, der im Falle einer Vertretung mit Sitz und Stimme dem Vorstand angehört.
2. Der Verbandsvorstand mit Ausnahme des Landesjugendwartes und der Bezirkswarte, wird vom Verbandstag für 3 Jahre gewählt.
Der Landesjugendwart bzw. stellv. Landesjugendwart wird von der Jugendvollversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und vom Verbandstag als Mitglied des Vorstandes bestätigt.
Die Bezirkswarte bzw. stellv. Bezirkswarte werden in den vom Verbandsvorstand festzulegenden Bezirksversammlungen nach dem Delegiertenschlüssel der Satzung des BRS Saarland e.V. unter § 6 Punkt 5 d) , gewählt, um vom Verbandstag als Mitglied des Verbandsvorstandes bestätigt zu werden. Die Aufgaben des Bezirkswartes werden in einer Geschäftsordnung geregelt. Dem Vorstand können nur Mitglieder einer Behindertensportgruppe und Behinderten- bzw. Rehabilitationssportabteilung angehören.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident, der 1. Landesvorsitzende, die drei stellv. Landesvorsitzenden und der Landesschatzmeister. Die Vertretung ist ausreichend, wenn sie von zwei Genannten wahrgenommen wird, von denen einer der Präsident oder der 1. Landesvorsitzende sein muss.
4. Vorsitzender des Vorstandes ist der Präsident oder der 1. Landesvorsitzende oder im Vertretungsfalle einer der drei stellvertretenden Landesvorsitzenden.
5. Der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäfts- und Kassenordnung.
6. Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten grundsätzlicher Art zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Geschäftsführenden
Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegen ihm:
6.1 Entgegennahme der jährlichen Geschäfts- und Kassenberichte des BRS und Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes zwischen den Verbandstagen.
6.2 Verabschiedung der jährlichen Haushaltsplanung.
6.3 Die Verfügung über Finanzmittel für die der Geschäftsführende Vorstand nicht zuständig ist.
6.4 Bildung von beratenden Kommissionen, Arbeitsgruppen und Ausschüsse für spezielle Aufgaben und Berufung von fachlich geeigneten Personen.
7. Der Verbandsvorstand hat gemeinsam mit dem Landessportausschuss für Leistungs- und Breitensport in allen dringenden Fällen Beschlussrecht anstelle des Verbandstages. Machen gesetzliche oder gerichtliche Maßnahmen Satzungsänderungen im Reglement des § 6 (7) erforderlich, ist die Zustimmung des nächsten Verbandstages notwendig.
8. Der Verbandsvorstand wählt gemeinsam mit dem Landessportausschuss für Leistungs- und Breitensport beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, mit Ausnahme des Präsidenten und des
1. Landesvorsitzenden, ein neues Vorstandsmitglied bis zum nächsten ordentlichen Verbandstag.
9. Die Delegierten zum Verbandstag des Deutschen Behinderten-Sportverbandes und zur Generalversammlung des Landessportverbandes wählt der Verbandsvorstand aus den eigenen Mitgliedern oder denen des Landessportausschussesfür Leistungs- und Breitensport.
10. Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Der Geschäftsführende Vorstand
1. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind der Präsident, der 1. Landesvorsitzende, die drei stellvertretenden Landesvorsitzenden, der Landesschatzmeister , der Landesschriftführer und der/die Ehrenvorsitzende/n (mit beratender Stimme).
2. Der Geschäftsführende Vorstand hat die Aufgabe, über alle Angelegenheiten des BRS zu beschließen, soweit nicht Verbandstag oder Landesvorstand zuständig sind. Zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere:
2.1 Wahrnehmung der laufenden Geschäftsführung und Vorbereitung der Vorstandssitzungen.
2.2 Erstellung des Haushaltes und Rechnungslegung.
2.3 Entscheidung über Ausgaben nach Einzelfallprüfung bis zu einer Höhe von 5.000 EURO
2.4 Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsstelle.
2.5 Auswahl und Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter und Regelung von Personalangelegenheiten.
2.6 Öffentlichkeitsarbeit
2.7 Bildung von Ausschüssen je nach Bedarf
2.8 Information des Landesvorstandes über die wesentlichen Entscheidungen des Geschäftsführenden Vorstandes
2.9 Der Geschäftsführende Vorstand tagt je nach Bedarf. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
3. Der Geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
3.1 Die Amtszeit des Geschäftsführenden Vorstandes beginnt mit der Wahl beim Verbandstag und endet mit der Neuwahl beim nächsten Verbandstag.
§ 10 Landessportausschuss für Leistungs- und Breitensport
Der Landessportausschuss besteht aus:
a) den stellvertretenden Landesvorsitzenden Sport als Vorsitzender
b) den Landesfachwarten
c) dem Landessportarzt Wettkampfsport
d) den Bezirkswarten
e) Vertreter Landesjugendausschuss
2. Der Landessportausschuss für Leistungs- und Breitensport wird vom Verbandstag mit Ausnahme des Landesjugendwartes und der Bezirkswarte für 3 Jahre gewählt.
3. Der Landessportausschuss für Leistungs- und Breitensport berät den Verbandsvorstand in sportlichen Maßnahmen und Veranstaltungen. Er stellt den Jahresplan nach Beratung mit den Fachwarten auf. Ihm obliegt die Bearbeitung der Bestimmungen und Ordnungen für den Sport auf Landesebene unter Berücksichtigung der Vorgaben der Ordnungen des Deutschen Behinderten-Sportverbandes.
4. Der Landessportausschuss für Leistungs- und Breitensport kann sich der Beratung durch Fachausschüsse bedienen.
5. Der Landessportausschuss für Leistungs- und Breitensport sollte mindestens einmal im Jahr eine Sitzung durchführen.
6. Der Landessportausschuss für Leistungs- und Breitensport gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Landesvorstand genehmigt wird.
§11 Rehabilitationssportausschuss
1. Der Rehabilitationssportausschuss besteht aus:
a) dem stellvertretenden Landesvorsitzenden Rehabilitationssport als Vorsitzenden
b) dem Landessportarzt Rehabilitation
c) dem Landeslehrwart
d) maximal 4 Beisitzern
2. Der Rehabilitationsportausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung
§ 12 Lehrausschuss
1. Mitglieder des Lehrausschusses sind: der Landeslehrwart als Leiter des Ausschusses und die Vertreter der einzelnen Ausbildungsprofile.
2. Die Vertreter der einzelnen Ausbildungsprofile werden jährlich von dem Landeslehrwart vorgeschlagen und durch den Verbandsvorstand und den Landessportausschuss bestätigt.
3. Der Lehrausschuss ist durch den Landeslehrwart im Verbandsvorstand und im Landessportausschuss für Leistungs- und Breitensport vertreten.
4. Der Lehrausschuss tagt je nach Bedarf und Themenstellung, mindestens jedoch einmal im Jahr.
5. Die Beschlüsse des Lehrausschusses bedingen der Genehmigung durch den Landesvorstand oder den Geschäftsführenden Vorstand.
6. Die Aufgaben des Lehrausschusses sind in einer Geschäftsordnung festzulegen. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes und des Landessportausschusses für Leistungs- und Breitensport.
§ 13 Behinderten- und Rehabilitations-Sportjugend Saarland (BRSJ Saarland)
1. Die Behinderten- und Rehabilitations-Sportjugend Saarland führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des BRS selbständig.
2. Sie gibt sich eine Jugendordnung, in der Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte der Vollversammlung der Jugend und des Jugendvorstandes festgelegt sind. Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes.
3. Die BRSJS entscheidet über die Verwaltung von Eigenmitteln des BRS für die Jugendarbeit selbständig.
4. Der Vorstand der BRSJS besteht aus:
a) dem Landesjugendwart
b) dem stellv. Landesjugendwart
c) 3 weiteren Mitgliedern
5. Die weiteren Mitglieder des Jugendvorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren von der Jugendvollversammlung gewählt und durch den Landesvorstand und den Landessportausschuss für Leistungs- und Breitensport bestätigt.
6. Der Jugendvorstand wird durch den Landesjugendwart bzw. stellv. Landesjugendwart im Landesvorstand und im Landessportausschuss für Leistungs- und Breitensport vertreten
§ 14 Beschwerde- und Schlichtungsausschuss
1. Der Beschwerde- und Schlichtungsausschuss besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) zwei Beisitzern
c) zwei stellvertretenden Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Beschwerde- und Schlichtungsausschusses werden auf dem Verbandstag gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Landesvorstandes und des Landessportausschusses für Leistungs- und Breitensport sein. Der Vorsitzende oder mindestens ein Beisitzer soll juristisch erfahren sein.
3. Der Beschwerde- und Schlichtungsausschuss entscheidet über:
a) die Ablehnung einer Mitgliedschaft
b) den Ausschluss eines Mitgliedes
c) Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung.
4. Andere Streitigkeiten können ihm vom Verbandsvorstand zur Schlichtung vorgelegt werden.
5. Der Beschwerde- und Schlichtungsausschuss gibt sich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung.
§ 15 Revisoren
1. Der Verbandstag wählt 3 Revisoren, die nicht Mitglieder des Verbandsvorstandes und des Landessportausschusses sein dürfen.
2. Die Revisoren haben mindestens 2 x im Jahr eine Prüfung der Geschäfte im Landesverband vorzunehmen. Hierüber haben sie dem Verbandsvorstand schriftlich zu berichten.
§ 16 Beirat
1. Der Beirat hat die Aufgabe, allgemeine Fragen, Grundsätze und Ziele des Behindertensports zu beraten und dazu Stellung zu nehmen. Er unterstützt die Organe des Verbandes bei dem Erreichen des Verbandszweckes.
2. Dem Beirat gehören an:
a) der Präsident und ein Vorsitzender
b) je ein Vertreter der Mitglieder gem. § 3, Ziff. 1 b.
3. Zu seinen Beratungen kann der Beirat unabhängige Persönlichkeiten hinzuziehen, die in besonderer Weise geeignet sind, das zu behandelnde Thema darzustellen.
4. Vorsitzender des Beirates ist der Präsident oder im Falle der Verhinderung ein Vorsitzender.
5. Der Beirat ist schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Er tagt nach Bedarf.
§ 17 Selbständigkeit der Verbandsmitglieder
1. Die Selbständigkeit der Verbandsmitglieder in ihrer inneren Einrichtung und Verwaltung wird unbeschadet der ihnen nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Verband, nicht berührt.
2. Für die Verpflichtungen der Mitglieder, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit entstehen, haftet der Verband nicht.
3. Die Mitglieder haften für Verbindlichkeiten des Verbandes nur mit dem vom Verbandstag beschlossenen Beträgen.
§ 18 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten eines ordentlichen oder außerordentlichen Verbandstages und sind den Mitgliedern in der Einladung anzukündigen.
§ 19 Auflösung des Verbandes
1. Der Verband gilt als aufgelöst, wenn die Auflösung durch einen zu diesem Zweck schriftlich einberufenen außerordentlichen Verbandstag mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen wird.
2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen - nach Erledigung aller Verbindlichkeiten - des Verbandes an das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Schlussvorschriften
1. Soweit in dieser Satzung noch nicht aufgeführt, gelten die Vorschriften des Vereinsrechts des BGB.
2. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.






